LOOKING FORWARD.
TO SEE YOU.

Kontakt

RUEPPGASSE 11/4b
(Zutritt über Innen­hof)
1020 WIEN
office@steter.com

Peter Alscher
CEO/CD
office@steter.com
0699 10 68 59 59

Ste­fan Ger­gely
CEO/Photography
s.gergely@steter.com
0650 539 59 66

Impressum

RUEPPGASSE 11/4b
(Zutritt über Innen­hof)
1020 WIEN
office@steter.com

UID: ATU64383633
Firm­ben­buch Nr. 314077d

Bank­ver­bin­dung
IBAN AT60 1420 0200 1065 1787
BIC BAWAATWW

Recht­li­che Hin­weise, Haf­tungs­aus­schluss:  Ste­ter GmbH ist bemüht, auf die­ser Web­site stets rich­tige, aktu­elle und voll­stän­dige Infor­ma­tion bereit­zu­stel­len und ändert und ergänzt diese daher bei Bedarf lau­fend. Die bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen kön­nen nicht zum Zwe­cke der Gewähr, Haf­tung oder Garan­tie her­an­ge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für so genannte „Hyper­links“, die auf die­ser Web­site direkt oder indi­rekt ange­bo­ten wer­den. Ste­ter GmbH über­nimmt für die Inhalte sol­cher exter­ner Sites, die Sie mit­tels eines Links oder sons­ti­ger Hin­weise errei­chen, keine Ver­ant­wor­tung. Für den Inhalt der ver­link­ten Sites sind aus­schließ­lich deren Betrei­ber ver­ant­wort­lich. Inhalt und Struk­tur der Web­site sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Die Ver­viel­fäl­ti­gung von Infor­ma­tio­nen oder Daten, ins­be­son­dere von Tex­ten, Text­tei­len oder Bild­ma­te­rial bedarf der aus­drück­li­chen vor­he­ri­gen Zustim­mung des Urhe­bers. Die Besei­ti­gung einer mög­li­cher­weise von der Home­page aus­ge­hen­den Schutz­rechts­ver­let­zung hat durch den Schutz­rech­t­in­ha­ber und nicht ohne des­sen Zustim­mung stattzufinden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gel­tung
1.1. Die Firma Ste­ter GmbH– im Fol­gen­den als Agen­tur bezeich­net – erbringt ihre Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, selbst wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird.

1.2. Neben­ab­re­den, Vor­be­halte, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form; das gilt auch für das Abwei­chen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Ent­ge­gen­ste­hende oder von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen des Ver­trags­part­ners wer­den selbst bei Kennt­nis nur dann wirk­sam, wenn sie von der Agen­tur aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt werden.

1.4. Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­träge nicht. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same, die ihr dem Sinn und Zweck am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. Ver­trags­ab­schluss
2.1. Basis für den Ver­trags­ab­schluss ist das jewei­lige Ange­bot der Agen­tur bzw. der Auf­trag des Kun­den, in dem der Leis­tungs­um­fang und die Ver­gü­tung fest­ge­hal­ten sind. Die Ange­bote der Agen­tur sind frei­blei­bend und unver­bind­lich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auf­trag, so ist er an die­sen zwei Wochen ab des­sen Zugang bei der Agen­tur gebun­den. Der Ver­trag kommt durch die Annahme des Auf­trags durch die Agen­tur zustande. Die Annahme hat in Schrift­form (zB durch Auf­trags­be­stä­ti­gung) zu erfol­gen, es sei denn, dass die Agen­tur zwei­fels­frei zu erken­nen gibt (zB durch Tätig­wer­den auf­grund des Auf­tra­ges), dass sie den Auf­trag annimmt.

3. Leis­tungs­um­fang, Auf­trags­ab­wick­lung und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den
3.1. Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus dem Auf­trag des Kun­den bzw. der Leis­tungs­be­schrei­bung oder den Anga­ben im Ver­trag. Nach­träg­li­che Ände­run­gen des Leis­tungs­in­hal­tes bedür­fen der Schrift­form.
3.2. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur (ins­be­son­dere alle Vor­ent­würfe, Skiz­zen, Rein­zeich­nun­gen, Bürs­ten­ab­züge, Blau­pau­sen und Farb­ab­dru­cke) sind vom Kun­den zu über­prü­fen und bin­nen drei Werk­ta­gen frei­zu­ge­ben. Bei nicht recht­zei­ti­ger Frei­gabe gel­ten sie als vom Kun­den geneh­migt.
3.3. Der Kunde wird die Agen­tur unver­züg­lich mit allen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ver­sor­gen, die für die Erbrin­gung der Leis­tung erfor­der­lich sind. Er wird sie von allen Vor­gän­gen infor­mie­ren, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges von Bedeu­tung sind, auch wenn diese Umstände erst wäh­rend der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges bekannt wer­den. Der Kunde trägt den Auf­wand, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infolge sei­ner unrich­ti­gen, unvoll­stän­di­gen oder nach­träg­lich geän­der­ten Anga­ben von der Agen­tur wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert wer­den.
3.4. Der Kunde ist wei­ters ver­pflich­tet, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Fotos, Logos etc) auf even­tu­elle bestehende Urheber‑, Kenn­zei­chen­rechte oder sons­tige Rechte Drit­ter zu prü­fen. Die Agen­tur haf­tet nicht wegen einer Ver­let­zung der­ar­ti­ger Rechte. Wird die Agen­tur wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung in Anspruch genom­men, so hält der Kunde die Agen­tur schad- und klag­los; er hat ihr sämt­li­che Nach­teile zu erset­zen, die ihr durch eine Inan­spruch­nahme Drit­ter ent­ste­hen.
3.5 Sämt­li­cher erbrach­ten Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­trum der Agen­tur.

4. Fremd­leis­tun­gen / Beauf­tra­gung Drit­ter
4.1. Die Agen­tur ist nach freiem Ermes­sen berech­tigt, die Leis­tung selbst aus­zu­füh­ren, sich bei der Erbrin­gung von ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen Drit­ter zu bedie­nen und/oder der­ar­tige Leis­tun­gen zu sub­sti­tu­ie­ren („Besor­gungs­ge­hilfe“).
4.2. Die Beauf­tra­gung von Besor­gungs­ge­hil­fen erfolgt ent­we­der im eige­nen Namen oder im Namen des Kun­den, in jedem Fall aber auf Rech­nung des Kun­den.
4.3. Die Agen­tur wird Besor­gungs­ge­hil­fen sorg­fäl­tig aus­wäh­len und dar­auf ach­ten, dass diese über die erfor­der­li­che fach­li­che Qua­li­fi­ka­tion ver­fü­gen.

5. Ter­mine
5.1. Frist- und Ter­min­ab­spra­chen sind schrift­lich fest­zu­hal­ten bzw. zu bestä­ti­gen. Die Agen­tur bemüht sich, die ver­ein­bar­ten Ter­mine ein­zu­hal­ten. Die Nicht­ein­hal­tung der Ter­mine berech­tigt den Kun­den aller­dings erst dann zur Gel­tend­ma­chung der ihm gesetz­lich zuste­hen­den Rechte, wenn er der Agen­tur eine ange­mes­sene, min­des­tens aber 10 Werk­tage wäh­rende Nach­frist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahn­schrei­bens an die Agen­tur.
5.2. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Kunde vom Ver­trag zurück­tre­ten. Eine Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Scha­den­er­satz aus dem Titel des Ver­zugs besteht nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Agen­tur.
5.3. Unab­wend­bare oder unvor­her­seh­bare Ereig­nisse – ins­be­son­dere Ver­zö­ge­run­gen bei Auf­trag­neh­mern der Agen­tur – ent­bin­den die Agen­tur jeden­falls von der Ein­hal­tung des ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins. Glei­ches gilt, wenn der Kunde mit sei­nen zur Durch­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Ver­pflich­tun­gen (zB Bereit­stel­lung von Unter­la­gen oder Infor­ma­tio­nen), im Ver­zug ist. In die­sem Fall wird der ver­ein­barte Ter­min zumin­dest im Aus­maß des Ver­zugs ver­scho­ben.

6. Rück­tritt vom Ver­trag
Die Agen­tur ist ins­be­son­dere zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn
• die Aus­füh­rung der Leis­tung aus Grün­den, die der Kunde zu ver­tre­ten hat, unmög­lich ist oder trotz Set­zung einer Nach­frist wei­ter ver­zö­gert wird;
• berech­tigte Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät des Kun­den bestehen und die­ser auf Begeh­ren der Agen­tur weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung der Agen­tur eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet.

7. Hono­rar
7.1. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Agen­tur für jede ein­zelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agen­tur ist berech­tigt, zur Deckung ihres Auf­wan­des Vor­schüsse zu ver­lan­gen.
7.2. Für die erbrach­ten Leis­tun­gen und die Abgel­tung der urhe­ber- und kenn­zei­chen­recht­li­chen Nut­zungs­rechte erhält die Agen­tur man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung ein Hono­rar in der Höhe von 30% des über sie abge­wi­ckel­ten Wer­be­etats. Das Hono­rar ver­steht sich exklu­sive der gesetz­li­chen Umsatz­steuer.
7.3. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­barte Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle der Agen­tur erwach­sen­den Bar­aus­la­gen sind vom Kun­den zu erset­zen.
7.4. Kos­ten­vor­anschläge der Agen­tur sind grund­sätz­lich unver­bind­lich. Wenn abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die von der Agen­tur schrift­lich ver­an­schlag­ten um mehr als 15% über­stei­gen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höhe­ren Kos­ten hin­wei­sen. Die Kos­ten­über­schrei­tung gilt als vom Kun­den geneh­migt, wenn der Kunde nicht bin­nen drei Tagen nach die­sem Hin­weis schrift­lich wider­spricht und gleich­zei­tig kos­ten­güns­ti­gere Alter­na­ti­ven bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbei­ten der Agen­tur, die aus wel­chem Grund auch immer vom Kun­den nicht zur Aus­füh­rung gebracht wer­den, gebührt der Agen­tur eine ange­mes­sene Ver­gü­tung. Mit der Bezah­lung die­ser Ver­gü­tung erwirbt der Kunde an die­sen Arbei­ten kei­ner­lei Rechte; nicht aus­ge­führte Kon­zepte, Ent­würfe und sons­tige Unter­la­gen sind viel­mehr unver­züg­lich der Agen­tur zurück­zu­stel­len.

8. Zah­lung
8.1. Die Rech­nun­gen der Agen­tur wer­den netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rech­nungs­da­tum fäl­lig und sind, sofern nicht ande­res ver­ein­bart wurde, bin­nen zehn Kalen­der­ta­gen ab Erhalt der Rech­nung zu bezah­len. Bei ver­spä­te­ter Zah­lung gel­ten Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 12 % p.a. als ver­ein­bart. Gelie­ferte Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum der Agen­tur.
8.2. Der Kunde ver­pflich­tet sich, alle mit der Ein­trei­bung der For­de­rung ver­bun­de­nen Kos­ten und Auf­wende, wie ins­be­son­dere Inkas­so­spe­sen oder sons­tige für eine zweck­ent­spre­chende Rechts­ver­fol­gung not­wen­dige Kos­ten, zu tra­gen.
8.3. Im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges des Kun­den kann die Agen­tur sämt­li­che, im Rah­men ande­rer mit dem Kun­den abge­schlos­se­ner Ver­träge, erbrach­ten Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort fäl­lig stel­len.
8.4. Der Kunde ist nicht berech­tigt, mit eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen der Agen­tur auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Kun­den wurde von der Agen­tur schrift­lich aner­kannt oder gericht­lich fest­ge­stellt. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht des Kun­den wird aus­ge­schlos­sen.

9. Prä­sen­ta­tio­nen
9.1. Für die Teil­nahme an Prä­sen­ta­tio­nen steht der Agen­tur ein ange­mes­se­nes Hono­rar zu, das man­gels Ver­ein­ba­rung zumin­dest den gesam­ten Per­so­nal- und Sach­auf­wand der Agen­tur für die Prä­sen­ta­tion sowie die Kos­ten sämt­li­cher Fremd­leis­tun­gen deckt.
9.2. Erhält die Agen­tur nach der Prä­sen­ta­tion kei­nen Auf­trag, so blei­ben alle Leis­tun­gen der Agen­tur, ins­be­son­dere die Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen und deren Inhalt im Eigen­tum der Agen­tur; der Kunde ist nicht berech­tigt, diese – in wel­cher Form immer – wei­ter zu nut­zen; die Unter­la­gen sind viel­mehr unver­züg­lich der Agen­tur zurück­zu­stel­len. Die Wei­ter­gabe von Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen an Dritte sowie deren Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung oder sons­tige Ver­wer­tung ist ohne aus­drück­li­che Zustim­mung der Agen­tur nicht zuläs­sig.
9.3. Ebenso ist dem Kun­den die wei­tere Ver­wen­dung der im Zuge der Prä­sen­ta­tion ein­ge­brach­ten Ideen und Kon­zepte unter­sagt und zwar unab­hän­gig davon, ob die Ideen und Kon­zepte urhe­ber­recht­li­chen Schutz erlan­gen. Mit der Zah­lung des Prä­sen­ta­ti­ons­ho­no­rars erwirbt der Kunde kei­ner­lei Ver­wer­tungs- und Nut­zungs­rechte an den prä­sen­tier­ten Leis­tun­gen.
9.4. Wer­den die im Zuge einer Prä­sen­ta­tion ein­ge­brach­ten Ideen und Kon­zepte für die Lösung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­ga­ben nicht in von der Agen­tur gestal­te­ten Wer­be­mit­teln ver­wer­tet, so ist die Agen­tur berech­tigt, die prä­sen­tier­ten Ideen und Kon­zepte ander­wei­tig zu ver­wen­den.

10. Eigen­tums­recht und Urhe­ber­schutz
10.1. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur ein­schließ­lich jener aus Prä­sen­ta­tio­nen (z.B. Anre­gun­gen, Ideen, Skiz­zen, Vor­ent­würfe, Skribbles, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zepte, Nega­tive, Dias), auch ein­zelne Teile dar­aus, blei­ben ebenso wie die ein­zel­nen Werk­stü­cke und Ent­wurfs­ori­gi­nale im Eigen­tum der Agen­tur und kön­nen von der Agen­tur jeder­zeit – ins­be­son­dere bei Been­di­gung des
Ver­trags­ver­hält­nis­ses – zurück­ver­langt wer­den. Der Kunde erwirbt durch Zah­lung des Hono­rars nur das Recht der Nut­zung (ein­schließ­lich Ver­viel­fäl­ti­gung) zum ver­ein­bar­ten Zweck und im ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang. Ohne gegen­tei­lige Ver­ein­ba­rung mit der Agen­tur darf der Kunde die Leis­tun­gen der Agen­tur nur selbst, aus­schließ­lich in Öster­reich und nur für die Dauer des Agen­tur­ver­tra­ges nut­zen. Der Erwerb von Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­ten an Leis­tun­gen der Agen­tur setzt in jedem Fall die voll­stän­dige Bezah­lung der von der Agen­tur dafür in Rech­nung gestell­ten Hono­rare vor­aus.
Die gelie­fer­ten Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum der Agen­tur.
10.2. Ände­run­gen von Leis­tun­gen der Agen­tur, wie ins­be­son­dere deren Wei­ter­ent­wick­lung durch den Kun­den oder durch für die­sen tätig wer­dende Dritte, sind nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung der Agen­tur und – soweit die Leis­tun­gen urhe­ber­recht­lich geschützt sind – des Urhe­bers zuläs­sig.
10.3. Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur, die über den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zweck und Nut­zungs­um­fang hin­aus­geht, ist – unab­hän­gig davon, ob diese Leis­tung
urhe­ber­recht­lich geschützt ist – die Zustim­mung der Agen­tur erfor­der­lich. Dafür steht der Agen­tur und dem Urhe­ber eine geson­derte ange­mes­sene Ver­gü­tung zu.
10.4. Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur bzw. von Wer­be­mit­teln, für die die Agen­tur kon­zep­tio­nelle oder gestal­te­ri­sche Vor­la­gen erar­bei­tet hat, ist nach Ablauf des Agen­tur­ver­tra­ges unab­hän­gig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht – eben­falls die Zustim­mung der Agen­tur not­wen­dig.
10.5. Dafür steht der Agen­tur im 1. Jahr nach Ver­trags­ende der volle Anspruch der im abge­lau­fe­nen Ver­trag ver­ein­bar­ten Agen­tur­ver­gü­tung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Ver­tra­ges nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier­tel der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Ab dem 4. Jahr nach Ver­trags­ende ist keine Agen­tur­ver­gü­tung mehr zu zah­len.

11. Kenn­zeich­nung
11.1. Die Agen­tur ist berech­tigt, auf allen Wer­be­mit­teln und bei allen Wer­be­maß­nah­men auf die Agen­tur und allen­falls auf den Urhe­ber hin­zu­wei­sen, ohne dass dem Kun­den dafür ein Ent­gelt­an­spruch zusteht.
11.2. Die Agen­tur ist vor­be­halt­lich des jeder­zeit mög­li­chen, schrift­li­chen Wider­rufs des Kun­den dazu berech­tigt, auf eige­nen Wer­be­trä­gern und ins­be­son­dere auf ihrer Inter­net-Web­site mit Namen und Fir­men­logo auf die zum Kun­den bestehende Geschäfts­be­zie­hung hin­zu­wei­sen.

12. Gewähr­leis­tung und Scha­den­er­satz
12.1. Der Kunde hat all­fäl­lige Rekla­ma­tio­nen unver­züg­lich, jeden­falls jedoch inner­halb von drei Tagen nach Leis­tung durch die Agen­tur schrift­lich gel­tend zu machen und zu begrün­den. Im Fall berech­tig­ter und recht­zei­ti­ger Rekla­ma­tio­nen steht dem Kun­den nur das Recht auf Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch der Leis­tung durch die Agen­tur zu.
12.2. Bei gerecht­fer­tig­ter Män­gel­rüge wer­den die Män­gel in ange­mes­se­ner Frist beho­ben, wobei der Kunde der Agen­tur alle zur Unter­su­chung und Män­gel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ermög­licht. Die Agen­tur ist berech­tigt, die Ver­bes­se­rung der Leis­tung zu ver­wei­gern, wenn diese unmög­lich ist, oder für die Agen­tur mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand ver­bun­den ist.
12.3. Die Beweis­last­um­kehr gemäß § 924 ABGB zu Las­ten der Agen­tur ist aus­ge­schlos­sen. Das Vor­lie­gen des Man­gels im Über­ga­be­zeit­punkt, der Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels und die Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rüge sind vom Kun­den zu bewei­sen.
12.4. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, ins­be­son­dere wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit der Leis­tung, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­dens bei Ver­trags­ab­schluss, man­gel­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Leis­tung, Män­gel­fol­ge­scha­dens oder wegen uner­laub­ter Hand­lun­gen sind aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Agen­tur beru­hen.
12.5. Jeder Scha­den­er­satz­an­spruch kann nur inner­halb von sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens gel­tend gemacht wer­den.
12.6. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind der Höhe nach mit dem Auf­trags­wert exklu­sive Steu­ern begrenzt.

13. Haf­tung
13.1. Die Agen­tur wird die ihr über­tra­ge­nen Arbei­ten unter Beach­tung der all­ge­mein aner­kann­ten Rechts­grund­sätze durch­füh­ren und den Kun­den recht­zei­tig auf für sie erkenn­bare Risi­ken hin­wei­sen. Jeg­li­che Haf­tung der Agen­tur für Ansprü­che, die auf Grund der Wer­be­maß­nahme (der Ver­wen­dung eines Kenn­zei­chens) gegen den Kun­den erho­ben wer­den, wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, wenn die Agen­tur ihrer Hin­weis­pflicht nach­ge­kom­men ist; ins­be­son­dere haf­tet die Agen­tur nicht für Pro­zess­kos­ten, eigene Anwalts­kos­ten des Kun­den oder Kos­ten von Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen sowie für all­fäl­lige Scha­den­er­satz­for­de­run­gen oder ähn­li­che Ansprü­che Drit­ter.
13.2. Die Agen­tur haf­tet im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ledig­lich für Schä­den, sofern ihr Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die Haf­tung für leichte Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen. Das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der Geschä­digte zu bewei­sen.

14. Anzu­wen­den­des Recht
Auf die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kun­den und der Agen­tur ist aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der inter­na­tio­na­len Ver­wei­sungs­nor­men anzu­wen­den. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den keine Anwen­dung.

15. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand
15.1. Erfül­lungs­ort ist der Sitz der Agen­tur (Wien).
15.2. Als Gerichts­stand für alle sich unmit­tel­bar zwi­schen der Agen­tur und dem Kun­den erge­ben­den Strei­tig­kei­ten wird das für den Sitz der Agen­tur ört­lich und sach­lich zustän­dige öster­rei­chi­sche Gericht ver­ein­bart.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Fotografie

1. Anwend­bar­keit der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

Die öster­rei­chi­schen Berufs­fo­to­gra­fen schlie­ßen nur zu die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ab. Mit der Auf­trags­er­tei­lung aner­kennt der Auf­trag­ge­ber deren Anwend­bar­keit. Abwei­chende Ver­ein­ba­run­gen kön­nen rechts­wirk­sam nur schrift­lich getrof­fen wer­den. Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gehen all­fäl­li­gen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder des Mitt­lers vor.

2. Urhe­ber­recht­li­che Bestim­mun­gen
2.1. Alle Urhe­ber- und Leis­tungs­schutz­rechte des Licht­bild­her­stel­lers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) ste­hen dem Foto­gra­fen zu. Nut­zungs­be­wil­li­gun­gen (Ver­öf­fent­li­chungs­rechte etc.) gel­ten nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung als erteilt. Der Ver­trags­part­ner erwirbt in die­sem Fall eine ein­fa­che (nicht exklu­sive und nicht aus­schlie­ßende), nicht über­trag­bare (abtret­bare) Nut­zungs­be­wil­li­gung für den aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck und inner­halb der ver­ein­bar­ten Gren­zen (Auf­la­ge­zif­fer, zeit­li­che und ört­li­che Beschrän­kun­gen etc.); im Zwei­fel ist der in der Rech­nung bzw. im Lie­fer­schein ange­führte Nut­zungs­um­fang maß­ge­bend.
Jeden­falls erwirbt der Ver­trags­part­ner nur soviel Rechte wie es dem offen­ge­leg­ten Zweck des Ver­trags (erteil­ten Auf­trags) ent­spricht. Man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung gilt die Nut­zungs­be­wil­li­gung nur für eine ein­ma­lige Ver­öf­fent­li­chung (in einer Auf­lage), nur für das aus­drück­lich bezeich­nete Medium des Auf­trag­ge­bers und nicht für Wer­be­zwe­cke als erteilt.
2.2. Der Ver­trags­part­ner ist bei jeder Nut­zung (Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung,
Sen­dung etc.) ver­pflich­tet, die Her­stel­ler­be­zeich­nung (Namens­nen­nung) bzw. den Copy­right­ver­merk im Sinn des WURA
(Welt­ur­he­ber­rechts­ab­kom­men) deut­lich und gut les­bar (sicht­bar), ins­be­son­dere nicht gestürzt und in Nor­mal­let­tern, unmit­tel­bar beim Licht­bild und die­sem ein­deu­tig zuor­den­bar anzu­brin­gen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Foto­gra­fen; Ort und, sofern ver­öf­fent­licht, Jah­res­zahl der ers­ten Ver­öf­fent­li­chung.
Dies gilt auch dann, wenn das Licht­bild nicht mit einer Her­stel­ler­be­zeich­nung ver­se­hen ist. Jeden­falls gilt diese Bestim­mung als Anbrin­gung der Her­stel­ler­be­zeich­nung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Licht­bild auf der Vor­der­seite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver­öf­fent­li­chung die­ser Signa­tur nicht den vor­ste­hend beschrie­be­nen Her­stel­ler­ver­merk.
2.3. Jede Ver­än­de­rung des Licht­bilds bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Foto­gra­fen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ände­run­gen nach dem, dem Foto­gra­fen bekann­ten Ver­trags­zweck erfor­der­lich sind.
2.4. Die Nut­zungs­be­wil­li­gung gilt erst im Fall voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Auf­nahme- und Ver­wen­dungs­ho­no­rars und nur dann als erteilt, wenn eine ord­nungs­ge­mäße Herstellerbezeichnung/ Namens­nen­nung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die all­ge­meine Vor­schrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Ver­öf­fent­li­chung sind zwei kos­ten­lose Beleg­ex­em­plare zuzu­sen­den. Bei kost­spie­li­gen Pro­duk­ten (Kunst­bü­cher, Video­kas­set­ten) redu­ziert sich die Zahl der Beleg­ex­em­plare auf ein Stück.

3. Eigen­tum am Film­ma­te­rial — Archi­vie­rung
3.1. Das Eigen­tums­recht am belich­te­ten Film­ma­te­rial (Nega­tive, Dia­po­si­tive etc.) steht dem Foto­gra­fen zu. Die­ser über­lässt dem Ver­trags­part­ner gegen ver­ein­barte und ange­mes­sene Hono­rie­rung die für die ver­ein­barte Nut­zung erfor­der­li­chen Auf­sichts­bil­der ins Eigen­tum; Dia­po­si­tive (Nega­tive nur im Fall schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung) wer­den dem Ver­trags­part­ner nur leih­weise gegen Rück­stel­lung nach Gebrauch auf Gefahr und Kos­ten des Ver­trags­part­ners zur Ver­fü­gung gestellt, sofern nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nut­zungs­be­wil­li­gung gleich­falls nur im Umfang des Punk­tes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Foto­graf ist berech­tigt, die Licht­bil­der in jeder ihm geeig­net erschei­nen­den Weise (auch auf der Vor­der­seite) mit sei­ner Her­stel­ler­be­zeich­nung zu ver­se­hen. Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, für die Inte­gri­tät der Her­stel­ler­be­zeich­nung zu sor­gen, und zwar ins­be­son­dere bei erlaub­ter Wei­ter­gabe an Dritte (Dru­cker etc.). Erfor­der­li­chen­falls ist die Her­stel­ler­be­zeich­nung anzu­brin­gen bzw. zu erneu­ern. Dies gilt ins­be­son­dere auch für alle bei der Her­stel­lung erstell­ten Ver­viel­fäl­ti­gungs­mit­tel (Lithos, Plat­ten etc).
3.3. Der Foto­graf wird die Auf­nahme ohne Rechts­pflicht archi­vie­ren. Im Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung ste­hen dem Ver­trags­part­ner kei­ner­lei Ansprü­che zu.

4. Ansprü­che Drit­ter
Für die Ein­ho­lung einer allen­falls erfor­der­li­chen Zustim­mung abge­bil­de­ter Gegen­stände (z.B. Werke der Bil­den­den Kunst, Mus­ter und Modelle, Mar­ken, Foto­vor­la­gen etc.) oder Per­so­nen (z.B. Modelle) hat der Ver­trags­part­ner zu sor­gen. Er hält den Foto­gra­fen dies­be­züg­lich schad- und klag­los, ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Ansprü­che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Foto­graf garan­tiert die Zustim­mung von Berech­tig­ten (Urhe­ber, abge­bil­dete Per­so­nen etc.), ins­be­son­dere von Model­len, nur im Fall aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zusage für die ver­trag­li­chen Ver­wen­dungs­zwe­cke (Punkt 2.1.).

5. Ver­lust und Beschä­di­gung
5.1. Im Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung von über Auf­trag her­ge­stell­ten Auf­nah­men (Dia­po­si­tive, Nega­tiv­ma­te­rial) haf­tet der Foto­graf — aus wel­chem Rechts­ti­tel immer — nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung ist auf eige­nes Ver­schul­den und das­je­nige sei­ner Bediens­te­ten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haf­tet der Foto­graf nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit bei der Aus­wahl. Jede Haf­tung ist auf die Mate­ri­al­kos­ten und die kos­ten­lose Wie­der­ho­lung der Auf­nah­men (sofern und soweit dies mög­lich ist) beschränkt. Wei­tere Ansprü­che ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nicht zu; der Foto­graf haf­tet ins­be­son­dere nicht für all­fäl­lige Reise- und Auf­ent­halts­spe­sen sowie für Dritt­kos­ten (Modelle, Assis­ten­ten, Visa­gis­ten und sons­ti­ges Auf­nah­me­per­so­nal) oder für ent­gan­ge­nen Gewinn und Fol­ge­schä­den.
5.2. Punkt 5.1. gilt ent­spre­chend für den Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung über­ge­be­ner Vor­la­gen (Filme, Lay­outs, Dis­play-Stü­cke, sons­tige Vor­la­gen etc.) und über­ge­bene Pro­dukte und Requi­si­ten. Wert­vol­lere Gegen­stände sind vom Ver­trags­part­ner zu ver­si­chern.
5.3. Eine Valo­ri­sie­rung der genann­ten Beträge bleibt vor­be­hal­ten.

6. Leis­tung und Gewähr­leis­tung
6.1. Der Foto­graf wird den erteil­ten Auf­trag sorg­fäl­tig aus­füh­ren. Er kann den Auf­trag auch — zur Gänze oder zum Teil — durch Dritte (Labors etc.) aus­füh­ren las­sen. Sofern der Ver­trags­part­ner keine schrift­li­chen Anord­nun­gen trifft, ist der Foto­graf hin­sicht­lich der Art der Durch­füh­rung des Auf­trags frei. Dies gilt ins­be­son­dere für die Bild­auf­fas­sung, die Aus­wahl der Foto­mo­delle, des Auf­nah­me­orts und der ange­wen­de­ten optisch-tech­ni­schen (foto­gra­fi­schen) Mit­tel. Abwei­chun­gen von frü­he­ren Lie­fe­run­gen stel­len als sol­che kei­nen Man­gel dar.
6.2. Für Män­gel, die auf unrich­tige oder unge­naue Anwei­sun­gen des Ver­trags­part­ners zurück­zu­füh­ren sind, wird nicht gehaf­tet (§ 1168a ABGB). Jeden­falls haf­tet der Foto­graf nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit.
6.3. Der Ver­trags­part­ner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Per­son des Foto­gra­fen lie­gen, wie Wet­ter­lage bei Außen­auf­nah­men, recht­zei­tige Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten und Requi­si­ten, Aus­fall von Model­len, Rei­se­be­hin­de­run­gen etc.
6.4. Sen­dun­gen rei­sen auf Kos­ten und Gefahr des Ver­trags­part­ners.
6.5. Alle Bean­stan­dun­gen müs­sen längs­tens inner­halb von 8 Tagen nach Lie­fe­rung schrift­lich und unter Vor­lage aller Unter­la­gen erfol­gen. Nach Ablauf die­ser Frist gilt die Leis­tung als auf­trags­ge­mäß erbracht. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Man­gel­haf­tig­keit steht dem Ver­trags­part­ner nur ein Ver­bes­se­rungs­an­spruch durch den Foto­gra­fen zu. Ist eine Ver­bes­se­rung unmög­lich oder wird sie vom Foto­gra­fen abge­lehnt, steht dem Ver­trags­part­ner ein Preis­min­de­rungs­an­spruch zu. Für uner­heb­li­che Män­gel wird nicht gehaf­tet. Farb­dif­fe­ren­zen bei Nach­be­stel­lun­gen gel­ten nicht als erheb­li­cher Man­gel. Punkt 5.1. gilt ent­spre­chend.
6.7. Fix­ge­schäfte lie­gen nur bei aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung vor. Im Fall all­fäl­li­ger Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen gilt Punkt 5.1. ent­spre­chend.
6.8. Die Hono­rar- und Lizenz­ge­büh­ren­an­sprü­che ste­hen unab­hän­gig davon zu, ob das Mate­rial urhe­ber- und/oder leis­tungs­schutz­recht­lich (noch) geschützt ist.

7. Werk­lohn
7.1. Man­gels aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung steht dem Foto­gra­fen ein Werk­lohn (Hono­rar) nach sei­nen jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten, sonst ein ange­mes­se­nes Hono­rar zu.
7.2. Das Hono­rar steht auch für Lay­out- oder Prä­sen­ta­ti­ons­auf­nah­men sowie dann zu, wenn eine Ver­wer­tung unter­bleibt oder von der Ent­schei­dung durch Dritte abhängt. Auf das Auf­nah­me­ho­no­rar wer­den in die­sem Fall keine Preis­re­duk­tio­nen gewährt.
7.3. Alle Mate­rial- und sons­ti­gen Kos­ten (Requi­si­ten, Pro­dukte, Modelle, Rei­se­kos­ten, Auf­ent­halts­spe­sen, Visa­gis­ten etc.), auch wenn deren Beschaf­fung durch den Foto­gra­fen erfolgt, sind geson­dert zu bezah­len.
7.4. Im Zuge der Durch­füh­rung der Arbei­ten vom Ver­trags­part­ner gewünschte Ände­run­gen gehen zu sei­nen Las­ten.
7.5. Kon­zep­tio­nelle Leis­tun­gen (Bera­tung, Lay­out, sons­tige gra­fi­sche Leis­tun­gen etc.) sind im Auf­nah­me­ho­no­rar nicht ent­hal­ten. Das­selbe gilt für einen über­durch­schnitt­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand oder einen sol­chen Bespre­chungs­auf­wand.
7.6. Nimmt der Ver­trags­part­ner von der Durch­füh­rung des erteil­ten Auf­trags aus wel­chen Grün­den immer Abstand, steht dem Foto­gra­fen man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung die Hälfte des Hono­rars zuzüg­lich aller tat­säch­lich ange­fal­le­nen Neben­kos­ten zu. Im Fall unbe­dingt erfor­der­li­cher Ter­min­än­de­run­gen (z.B. aus Grün­den der Wet­ter­lage) sind ein dem ver­geb­lich erbrach­ten bzw. reser­vier­ten Zeit­auf­wand ent­spre­chen­des Hono­rar und alle Neben­kos­ten zu bezah­len.
7.7. Das Hono­rar ver­steht sich zuzüg­lich Umsatz­steuer in ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.

8. Lizenz­ho­no­rar
8.1. Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, steht dem Foto­gra­fen im Fall der Ertei­lung einer Nut­zungs­be­wil­li­gung ein Ver­öf­fent­li­chungs­ho­no­rar in ver­ein­bar­ter oder ange­mes­se­ner Höhe geson­dert zu.
8.2. Das Ver­öf­fent­li­chungs­ho­no­rar ver­steht sich zuzüg­lich Umsatz­steuer in ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.
8.3. Unbe­scha­det aller gesetz­li­chen Ansprü­che nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Ver­let­zung der Urhe­ber- und/oder Leis­tungs­schutz­rechte an den ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Auf­nah­men fol­gen­des: Die Ansprü­che nach § 87 UrhG ste­hen unab­hän­gig von einem Ver­schul­den zu. Im Fall der Ver­let­zung des Rechts auf Her­stel­ler­be­zeich­nung steht als imma­te­ri­el­ler Scha­den (§ 87 Abs. 2 UrhG) vor­be­halt­lich eines hin­zu­kom­men­den Ver­mö­gens­scha­dens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumin­dest ein Betrag in der Höhe des ange­mes­se­nen Ent­gelts (§ 86 UrhG) zu. Der Aus­kunfts­an­spruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Besei­ti­gungs­an­spruch.

9. Zah­lung
9.1. Man­gels ande­rer aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung ist bei Auf­trags­er­tei­lung eine Akon­to­zah­lung in der Höhe von 50% der vor­aus­sicht­li­chen Rech­nungs­summe zu leis­ten. Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, ist das Rest­ho­no­rar nach Rech­nungs­le­gung sofort bar zur Zah­lung fäl­lig. Sofern ein Zah­lungs­ziel ver­ein­bart wird, sind die geleg­ten Rech­nun­gen längs­tens bin­nen 8 Tagen ab Rech­nungs­le­gung zur Zah­lung fäl­lig. Die Rech­nun­gen sind ohne jeden Abzug und spe­sen­frei zahl­bar. Im Fall der Über­sen­dung (Post­an­wei­sung, Bank- oder Post­spar­kas­sen­über­wei­sung etc.) gilt die Zah­lung erst mit Ver­stän­di­gung des Foto­gra­fen vom Zah­lungs­ein­gang als erfolgt. Das Risiko des Post­wegs gericht­li­cher Ein­ga­ben (Kla­gen, Exe­ku­ti­ons­an­träge) gehen zu Las­ten des Ver­trags­part­ners. Ver­wei­gert der Ver­trags­part­ner (Auf­trag­ge­ber) die Annahme wegen man­gel­haf­ter Erfül­lung oder macht er Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend, ist das Hono­rar gleich­wohl zur Zah­lung fäl­lig.
9.2. Bei Auf­trä­gen, die meh­rere Ein­hei­ten umfas­sen, ist der Foto­graf berech­tigt, nach Lie­fe­rung jeder Ein­zel­leis­tung Rech­nung zu legen.
9.3. Im Fall des Ver­zugs gel­ten — unbe­scha­det über­stei­gen­der Scha­den­er­satzs­an­sprü­che — Zin­sen und Zin­ses­zin­sen in der Höhe von 5% über der jewei­li­gen Bank­rate ab dem Fäl­lig­keits­tag als ver­ein­bart. Für Zwe­cke der Zin­sen­be­rech­nung ist für das jewei­lige Kalen­der­jahr die am 2. Jän­ner des ent­spre­chen­den Jah­res fest­ge­setzte Bank­rate für das gesamte Kalen­der­jahr maß­ge­bend.
9.4. Mahn­spe­sen und die Kos­ten — auch außer­ge­richt­li­cher — anwalt­li­cher Inter­ven­tion gehen zu Las­ten des Ver­trags­part­ners.
9.5. Soweit gelie­ferte Bil­der ins Eigen­tum des Ver­trags­part­ners über­ge­hen, geschieht dies erst mit voll­stän­di­ger Bezah­lung des Auf­nah­me­ho­no­rars samt Neben­kos­ten.

10. Schluss­be­stim­mun­gen
10.1. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Betriebs­sitz des Foto­gra­fen. Im Fall der Sitz­ver­le­gung kön­nen Kla­gen am alten und am neuen Betriebs­sitz anhän­gig gemacht wer­den.
10.2. Das Pro­dukt­haft­pflicht­ge­setz (PHG) ist nicht anwend­bar; jeden­falls wird eine Haf­tung für andere als Per­so­nen­schä­den aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist. Im Übri­gen ist öster­rei­chi­sches Recht anwend­bar, das auch dem inter­na­tio­na­len Kauf­recht vor­geht.
10.3. Schad- und Klags­los­hal­tun­gen umfas­sen auch die Kos­ten außer­ge­richt­li­cher Rechts­ver­tei­di­gung.
10.4. Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten inso­weit nicht, als zwin­gende Bestim­mun­gen des KSchG ent­ge­gen­ste­hen. Teil­nich­tig­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen (des Ver­trags) berührt nicht die Gül­tig­keit der übri­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen.
10.5. Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für von Foto­gra­fen auf­trags­ge­mäß her­ge­stellte Film­werke oder Lauf­bil­der sinn­ge­mäß, und zwar unab­hän­gig von dem ange­wen­de­ten Ver­fah­ren und der ange­wen­de­ten Tech­nik (Schmal­film, Video, DAT etc.).